· · ·   brittaco.de  · · ·
Aktuelles

Status der Deutschen, Bericht der TAZ aus 2005

Posted by brittaco (brittaco) on 21-08-2009
Aktuelles >>

-------- Original-Nachricht --------
Datum: Thu, 20 Aug 2009 21:57:12 +0200
Von: "Wilfried Detring" <wilfried(dot)detring(at)arcor(dot)de>
 
Betreff: Wichtig!
 
25.8.2005 
 
Denk mal nach….: Deutsche/Reich/BRD 
Zum Stand der Deutschen, ihrem Lande, ihrem Eigentum und ihrem Recht im
Jahre 2005 
 
Am 10. Mai 2005 veröffentlichte die FAZ auf Seite 14 unter dem Titel
„Versteinertes Besatzungsrecht“ einen Artikel, der neben vielem Bekannten
auch eine äußerst beachtliche Information enthielt. Zunächst beginnt dieser
Artikel mit längst Bekanntem: 
 
„Das Kriegsende bedeutete das Ende des nationalsozialistischen Regimes, aber
nicht den Untergang des deutschen Staates. Die militärische Kapitulation der
Wehrmacht änderte nichts am Fortbestand des Reiches. 
 
Zwar übernahmen die Alliierten bald die "oberste Gewalt". Sie machten aber
zugleich deutlich, daß sie keine Annexion des Landes beabsichtigten. Die
deutsche Staatsgewalt war etwa durch die Verhaftung von Großadmiral Dönitz
nur vorübergehend außer Kraft gesetzt. Auch das Potsdamer Abkommen vom 2.
August 1945 ging vom Fortbestand Deutschlands aus. Mit der Gründung von
Bundesrepublik Deutschland und DDR 1949 wurden zwar deutsche (Teil-)Staaten
gegründet, doch behielten die Siegermächte ihre Sonderrechte "in bezug auf
Berlin und Deutschland als Ganzes". Das wurde auch in den Ostverträgen
anerkannt und durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Bis dahin war es
auch weitgehend Konsens in allen Parteien, daß dieses fortbestehende, neu
organisierte Deutschland nicht nur aus der Bundesrepublik und der DDR
bestand. Nur zur vorläufigen Verwaltung waren nach dem Potsdamer Abkommen
die Gebiete jenseits von Oder und Neiße an Polen und an die Sowjetunion
gefallen, die bis dahin unbestritten zum deutschen Staatsgebiet gehörten.
Die endgültige Festlegung der polnischen Westgrenze sollte demnach einer
friedensvertraglichen Regelung vorbehalten bleiben.“ 
 
Dem schließt sich der Hinweis an, daß es mit dem Zwei-plus-vier-Vertrag zu
einer „abschließenden“ Regelung im Bezug auf Deutschland gekommen sei, was
aber, da auch dieser Vertrag nicht den Anspruch eines Friedensvertrages
erfüllt, so nicht zutrifft. Nach der FAZ-Ausführung schuf der
Zwei-plus-vier-Vertrag auf der einen Seite die Voraussetzung für die
Vereinigung von „BRD“ und „DDR“, besiegelte auf der anderen Seite aber
endgültig den Verlust Ostdeutschlands, legte die Stärke der Streitkräfte auf
höchsten 370 000 fest und verpflichtete die neue BRD auf den Verzicht von
atomaren, biologischen und chemischen Waffen. Daß all diese Verpflichtungen
bzw. Verzichte nun nicht etwa von einer Vertretung des Deutschen Reiches,
sondern von zwei Verwaltungsorganisationen von Besatzergnaden
abgeschlossen wurden - womit die Besatzungsmächte diesen Vertrag letztlich
mit sich selbst schlossen, er somit schwerlich von völkerrechtlicher
Relevanz sein kann -, wird in der FAZ nicht erwähnt. 
 
Weitaus interessanter wird es in der dann folgenden Passage, die damit
beginnt, daß auf ein auch heute noch „fortgeltendes Besatzungsrecht“
hingewiesen wird, insbesondere abzuleiten aus den von der Adenauerregierung
mit den westlichen Siegermächten abgeschlossenen Bestimmungen des
Überleitungsvertrages aus dem Jahre 1953. Angeblich – nach FAZ-Ausführungen
– blieben von diesem Vertrag insbesondere die Maßnahmen in Kraft, die für
„...“Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des
Kriegszustandes“ gegen das „deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen
durchgeführt worden sind“. Gegen diese Maßnahmen darf die Bundesregierung
keine Einwendungen erheben. Ansprüche gegen Klagen und Klagen gegen
Personen, die aufgrund solcher Maßnahmen Eigentum erworben haben, sowie
Klagen gegen internationale Organisationen oder ausländische Regierungen
„werden nicht zugelassen“.“ 
 
Zunächst ist die irritierende Formulierung „Auslands- und sonstige Vermögen“
dahingehend richtigzustellen, daß korrekterweise hierunter „jegliches
deutsche Vermögen“ zu verstehen ist; mit anderen Worten, alles was sich
überhaupt nur im Eigentum des Deutschen Volkes befand oder befindet. Wird
darüber hinaus noch die zeitliche Bezugnahme in dieser Formulierung, das
„worden sind“, so betrachtet, daß hier immer von dem Zeitpunkt ausgegangen
wird, an dem jemand einen rechtlichen Einspruch dagegen geltend machen
würde, so fallen alle bis zum heutigen Tage stattgefundenen Zugriffe auf
deutsches Vermögen in diesen für alles Deutsche rechtsfreien Raum. Um es auf
den Punkt zu bringen: die FAZ schreibt hier, daß jeder bis heute
stattgefundene und auch künftig stattfindende Abgriff deutschen Vermögens
zum „Zwecke der Reparation und Restitution“, anerkanntes und wirksames Recht
der Siegermächte ist. 
 
Die Konsequenz einer solchen „rechtlichen Definition“ besagt nun nichts
geringeres, als die Widerlegung  jeglichen deutschen Anspruchs auf Eigentum
überhaupt! 
 
Die einzige Möglichkeit, die jedem Deutschen an diesem Punkt noch bleibt,
ist die Infragestellung des FAZ-Artikels, nach dem Motto: was heißt das
schon, was da irgendwer in der FAZ so schreibt? Selbstverständlich nichts.
Nur, liefert dieser Artikel uns nicht endlich den so lange gesuchten
„rechtlichen“ Hinweis darauf, wie die seit der Vereinigung von „BRD“ und
„DDR“ in allergrößtem Umfang stattgefundene und weiterhin stattfindende
Plünderung deutschen Vermögens von irgendwelchen Hasardeur-Juristen „gerecht
fertigt“ wird? „DDR-Altschulden“, „Transfer-Rubel“, Vernichtung der
vormaligen „DDR“-Wirtschaft, Übereignung aller deutschen Großunternehmen,
„Privatisierung“ des Volksvermögens, um nur einiges aufzuzählen, dem sich
- nach einem Müntefering - aktuell das eigentumsrechtliche Abgrasen der
mittelständischen Unternehmen durch sogenannte Heuschrecken lückenlos
anschließt, sind die auffälligsten und belegten Konsequenzen einer solchen
Definition. 
 
Nur ist damit aber längst noch nicht der gesamte Umfang der Machenschaften
dargelegt. Der dürfte vielleicht dann deutlich werden, wenn wir es einmal von  der   anderen Seite betrachten, nämlich: Auf was hat ein Deutscher denn überhaupt  noch   einen Rechtsanspruch? Da es die Geisteskünstler der Demokratien längst  geschafft   haben, Alles und Jedes als Bestandteil des Eigentums-Materialismus zu
deklarieren, Deutsche aber keinen Rechtsanspruch auf materielles Eigentum
haben, bedeutet das doch nichts anderes, als daß Deutsche nicht nur keinen
Rechtsanspruch auf Eigentum haben, sondern daß sie überhaupt keine Recht
haben! 
 
Jeder Deutsche ist danach nicht nur de facto Eigentumslos, sondern auch
vollständig Rechtlos. Dort, wo mancher meint, daß der von ihm erlebte Zustand    doch etwas anderes zeige, daß er noch in seinem Haus wohne und auch in seinem    Auto fahre, so liegt die Ursache dafür, daß dies heute noch so ist, einzig darin,  daß sich noch niemand auf der Seite der Nicht-Deutschen gefunden hat, der einen  Reparations- oder Restitutionsanspruch darauf erhebt.
Was so manches deutsche Auto betrifft, so haben nicht zuletzt polnische
Diebesbanden häufig genug demonstriert, wie sich auch hier das Eigentumsrecht   sehr  schnell verändern kann, womit selbst jeder deutsche PKW dem Reparations-  und   Restitutionszugriff unterliegt. 
 
 
 
Bleibt vielleicht noch eine Frage zur Souveränität der „BRD“ oder zu deren
demokratisch gewählten Politikern? 
 
Will jemand wissen, woher die Drehbücher stammen, denen die „BRD“-Politschau-   spieler ihre Texte entnehmen, oder ob wir als Komparsen in einem Drama oder    Lustspiel mitspielen? Na ja, irgendeine Frage sollte sich jeder selbst   beantworten können, anderenfalls wird er wohl zu denen gehören, die die Realität    frühestens dann als solche erfassen, wenn sie existentiell final aus ihr   ausgeschlossen werden. Wer die Machenschaften insbesondere der BRD-Justiz in
den letzten Jahrzehnten verfolgt, wo immer deutlicher von jeder BRD-Gesetzeslage   abgewichen wird bzw. selbst Tatbestände konstruiert werden, damit diese   irgendwelchen  Gesetzen entsprechen, für den muß sich immer deutlicher reines   Willkürverhalten zeigen. Dem ist aber nicht so. Das Mißverständnis entsteht   daraus, daß jeder „Nichteingeweihte“ von falschen Voraussetzungen ausgeht,   bzw. die tatsächliche Rechtslage nicht kennt. Um hier einen Beitrag zu  leisten, wollen wir im Folgenden zwei Gesetzestexte im Wortlaut abdrucken,   die nach Lage der Dinge bis zum heutigen Tage in Kraft und wirksam sind. 
 
Der Tag der Verkündung aller Gesetze und Verfügungen der Militärregierung,
die in dieser Ausgabe des Amtsblattes der Militärregierung enthalten sind,
ist der 18. September 1944, an welchem Tage die Besetzung begann. 
 
Nach diesen Gesetzen ist die bis heute wirksame Eigentums- und Rechtlosigkeit
des Deutschen Volkes geregelt! 
 
 
MILITÄRREGIERUNG -DEUTSCHLAND KONTROLL-GEBIET DES OBERSTEN BEFEHLSHABERS 
 
Gesetz Nr. 2 
 
DEUTSCHE GERICHTE 
 
Es wird hiermit verordnet: 
 
ARTIKEL I 
 
ZEITWEILIGE SCHLIESSUNG VON ORDENTLICHEN UND VERWALTUNGSGERICHTEN 
 
 1. Im besetzten Gebiete werden die folgenden Gerichte hiermit geschlossen
und wird diesen die Amtsgewalt entzogen, und zwar solange bis sie ermächtigt
werden, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen: 
 
(a) Die Oberlandesgerichte und alle Gerichte, über welche die erstgenannten
Gerichte Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz sind; 
 
(b) Alle unteren Gerichte, über welche das Reichsverwaltungsgericht
Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz ist; 
 
(c) Alle anderen Gerichte, die nicht in Artikel II abgeschafft werden. 
 
 
2. Das Reichsgericht und das Reichsverwaltungsgericht haben im besetzten
Gebiet bis auf weiteres keine Amtsgewalt über Gerichte oder sonstwie. 
 
 
3. Entscheidungen, Urteile, Beschlüsse, Verfügungen oder Anordnungen, welche
von diesen Gerichten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und während der
einstweiligen Schließung erlassen werden, sind innerhalb des besetzten
Gebietes nichtig. 
 
 
 
ARTIKEL II ABSCHAFFUNG DER SONDER-UND PARTEIGERICHTE 
 
4. Die Zuständigkeit und Amtsgewalt der folgenden Gerichte im besetzten
Gebiete wird hiermit abgeschafft: 
 
(a) Volksgerichtshof, 
 
(b) Sondergerichte, 
 
(c) Alle Gerichte der NSDAP, ihrer Gliederungen, Organisationen und
angegliederten Verbände. 
 
 
ARTIKEL III 
 
ERMÄCHTIGUNG FÜR WIEDERAUFNAHME DER TÄTIGKEIT SEITENS DER ORDENTLICHEN ZIVIL-   UND STRAFGERICHTE 
 
5. Alle Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte im besetzten
Gebiet dürfen ihre Tätigkeit nur wieder aufnehmen, wenn und .soweit dies in
schriftlichen Anordnungen, dar Militärregierung bestimmt wird. 
 
6. Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in diesen schriftlichen Anordnungen
haben diese Gerichte nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit folgenden Sachen in
der angegebenen Gruppenordnung Vorrang zwecks. Verhandlung und Erledigung
einzuräumen: 
 
(a) Strafsachen, die in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur
Wiederaufnahme der Tätigkeit des Gerichts anhängig geworden sind, 
 
(b) Strafsachen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig. geworden
sind; 
 
(c) Strafsachen, die anhängig geworden sind; nachdem das Gericht seine
Tätigkeit wieder aufgenommen hat; 
 
(d) Zivilsachen der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, die
anhängig geworden sind, bevor oder nachdem das Gericht seine Tätigkeit
wieder aufnahm, betreffend: 
 
 
(1) Familienrecht, 
 
(2) Personenstand, 
 
(3) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Freiheit oder
des Körpers, jedoch nicht wegen Beleidigung, 
 
(4) sonstige Schadensersatzansprüche und sonstige Zivilsachen, deren
Streitwert nicht höher als fünfhundert Mark (RM 500) ist, 
 
(5) sonstige Zivilsachen. 
 
 
ARTIKEL IV 
 
WIEDERAUFNAHME DER TÄTIGKEIT SEITENS DER VERWALTUNGS- UND ANDERER ZEITWEILIG   GESCHLOSSENER GERICHTE 
 
7. Diese Gerichte sollen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn und soweit
dies in schriftlichen Anordnungen der Militärregierung bestimmt wird. 
 
 
 
ARTIKEL V 
 
BEFÄHIGUNG DER RICHTER, STAATSANWÄLTE, NOTARE UND RECHTSANWÄLTE 
 
8. Niemand ist befähigt, als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt
zu amtieren, bis er den folgenden Eid leistet: 
 
EID 
 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich die Gesetze jederzeit zu
niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit   gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische  Überzeugung anwenden und handhaben werde; daß ich die deutschen Gesetze und alle  Rechtsvorschriften der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaute als auch ihrem Sinne  nach befolgen werde und daß ich stets mein Bestes tun
werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe!“ 
 
Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete
Diensteide gebunden. 
 
9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren,
falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat. 
 
 
ARTIKEL VI 
 
BESCHRÄNKUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT 
 
10. Mit Ausnahme von Fällen, die von der Militärregierung besonders bestimmt
werden, sind die deutschen Gerichte in dem besetzten Gebiet in den folgenden
Sachen nicht zuständig: 
 
(a) Sachen, welche die Flotte, das Heer oder die Luftstreitkräfte einer der
Vereinigten Nationen, oder Einzelpersonen, die in ihnen dienen oder sie
begleiten, betreffen; 
 
(b) Sachen gegen eine der Vereinigten Nationen oder gegen einen ihrer
Staatsangehörigen; 
 
(c) Sachen, die sich auf deutsche Gesetze stützen, welche von der
Militärregierung zeitweilig oder dauernd aufgehoben worden sind; 
 
(d) Sachen betreffend die Zuwiderhandlung gegen Befehle, die von den
Alliierten Streitkräften erlassen worden sind, oder gegen Rechtsvorschriften
der Militärregierung, oder Sachen, die die Auslegung oder Gültigkeit solcher  Befehle oder Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben: 
 
(e) Sachen, in denen sich ein Militärgericht für zuständig erklärt hat, 
 
(f) Sachen oder Gruppen von Sachen, welche die Militärregierung der
ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte der Militärregierung übertragen
hat, 
 
(g) Sachen betreffend Geldansprüche gegen die deutsche Regierung oder eine
andere Körperschaft des öffentlichen Rechts. 
 
 
11. Verfahren vor einem deutschen Gericht oder dessen Entscheidungen, die
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, sind in allen Sachen, in
denen das Gericht seine Zuständigkeit verloren hat, nichtig.  
ARTIKEL VII 
 
RECHTE DER MILITÄRREGIERUNG 
 
 
12. Die folgenden Kontroll- und Aufsichtsrechte sind nicht ausschließlich;
zusätzliche und andere Rechte. Sie können außerdem von der Militärregierung
ausgeübt werden. Die Militärregierung ist befugt: 
 
(a) alle deutschen Richter, Staatsanwälte oder andere Gerichtsbeamte zu
entlassen oder zu, suspendieren und Notaren und Rechtsanwälten die Praxis zu
untersagen; 
 
(b) die Verfahren vor allen Gerichten zu beaufsichtigen, an öffentlichen und
unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfindenden Verhandlungen
teilzunehmen, alle Akten und Bücher der Gerichte und Akten in den einzelnen
Sachen einzusehen; 
 
(c) im Verwaltungswege alle Entscheidungen deutscher Gerichte der ersten und
Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen, für nichtig zu erklären, aufzuheben,
umzuwandeln oder sonstwie die getroffenen Feststellungen, Urteile oder
Erkenntnisse irgendeines Gerichtes abzuändern; 
 
(d) Sachen oder Gruppen von Sachen der Zuständigkeit der Gerichte der
Militärregierung zu übertragen; 
 
(e) die Verwaltung, den Haushalt und das Personal aller deutschen Gerichte,
die ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auszuüben, zu kontrollieren und zu
beaufsichtigen.. 
 
 
13. Die Todesstrafe darf ohne die Genehmigung der Militärregierung nicht
vollstreckt werden. 
 
 
14. Kein Mitglied der Alliierten Streitkräfte und kein Angestellter der
Militärregierung, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, kann als Zeuge
vor einem deutschen Gericht, weder vorgeladen noch zugelassen werden, es sei
denn, daß die Zustimmung der Militärregierung eingeholt worden ist. 
 
 
 
ARTIKEL VIII 
 
VERJÄHRUNG UND ERSITZUNG 
 
15. In Sachen, in denen die Verzögerung in der Geltendmachung eines Rechts
durch Klage oder durch andere Rechtshandlungen vor einem deutschen Gericht
zur Folge hat, daß Ansprüche nicht geltend gemacht werden können oder Rechte
erlöschen, ist die Zeit, während deren solche Klagen oder andere
Rechtshandlungen durch die Schließung der deutschen Gerichte oder die in
diesem Gesetze enthaltenen Beschränkungen unmöglich gemacht wurden, von der
Berechnung der Verjährungs- oder Ersitzungsfristen auszuschließen. 
 
 
ARTIKEL IX 
 
STRAFEN 
 
16. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird im Falle der
Schuldigsprechung durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen
Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der
Todesstrafe, geahndet. 
ARTIKEL X 
 
INKRAFTTRETEN 
 
17. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner ersten Bekanntmachung in Kraft 
 
IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG. 
 
Anmerkung: 
 
Mit dem Gesetz Nr. 2, Artikel VII, Abs. 12(c) (im Text durch Fett-Druck
hervorgehoben) wird 
 
jede Willkür der Militärregierung zum höchstem Recht innerhalb Deutschlands
erhoben! 
 
 
 
MILITÄRREGIERUNG – DEUTSCHLAND 
 
KONTROLL-GEBIET DES OBERSTEN BEFEHLSHABERS 
 
 
 
Gesetz Nr. 52 
 
SPERRE UND BEAUFSICHTIGUNG VON VERMÖGEN 
 
ARTIKEL I 
 
ARTEN VON VERMÖGEN 
 
1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder
unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich Besitz  und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, der Verwaltung, der Aufsicht  oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung: 
 
(a) Das Deutsche Reich oder eines seiner Länder, Gaue oder Provinzen oder
eine andere gleichartige politische Unterabteilung, Amtsstelle, Behörde oder
Verwaltung, gemeinwirtschaftliche Nutzungsbetriebe, Unternehmungen,
öffentliche Körperschaften oder Monopole, die durch das Reich, Länder, Gaue
oder eine der sonstigen Verwaltungen oder Behörden. der vorgenannten Art
kontrolliert werden. 
 
(b) Regierungen und Staatsangehörige sowie Einwohner von Staaten, die mit
einem Mitglied der Vereinigten Nationen zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem   1. September 1939 im Kriegszustande sich befanden, einschließlich Regierungen  und Staatsangehörige sowie Einwohner von Staaten, deren Gebiete von einem Staate  der erstgenannten Art besetzt sind, 
 
(c) die NSDAP, deren Ämter, Abteilungen,. Stellen oder Organisationen, die
zur NSDAP, gehören, der NSDAP angeschlossen sind oder von ihr betreut werden, deren   Beamte sowie die leitenden Mitglieder oder Gönner der NSDAP, deren Namen von der  Militärregierung bekanntgemacht werden, 
 
(d) alle Personen, die von der Militärregierung in Haft genommen sind oder
sonstwie in Verwahrung gehalten werden; 
 
(e) alle Organisationen, Klubs oder andere Vereinigungen, die von, der
Militärregierung verboten oder aufgelöst sind, 
 
(f) abwesende Eigentümer einschließlich der Regierungen der Vereinigten
Nationen und deren Staatsangehörige, 
(g) alle. anderen Personen, deren Namen in von der Militärregierung
veröffentlichten Listen oder auf andere Weise bezeichnet worden sind. 
 
 
2. Der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen
Kontrolle der Militärregierung ist auch Vermögen unterworfen, über das durch
Ausübung von Zwang verfügt worden ist, oder das dem berechtigten Eigentümer
oder Besitzer unrechtmäßig, wenn auch unter dem Vorwande eines Rechtssatzes, einer  gesetzlichen Verfahrensnorm oder aus einem sonstigen Grunde entzogen worden ist, oder  das in Gebieten außerhalb Deutschlands geplündert oder erbeutet worden ist. 
 
 
ARTIKEL II 
 
VERBOTENE HANDLUNGEN 
 
3. Niemand darf, im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
ohne Erlaubnis oder Anweisung der Militärregierung, Vermögen der nachbezeichneten Art  einführen, erwerben, in Empfang nehmen, kaufen, verkaufen, vermieten, verpachten,  übertragen, ausführen, verpfänden, belasten oder sonstwie darüber verfügen oder  zerstören oder den Besitz oder die Kontrolle über derartiges Vermögen aufgeben: 
 
(a) Vermögen der in Artikel I bezeichneten Art; 
 
(b) Vermögen im Eigentum oder unter Kontrolle eines Kreises, einer Gemeinde
oder einer sonstigen gleichartigen politischen Unterabteilung, 
 
(c) Vermögen im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Institution, die der
religiösen Verehrung, der Wohlfahrt, der Erziehung, der Kunst oder den
Wissenschaften gewidmet ist, 
 
(d) ohne Rücksicht auf Eigentum oder Kontrolle, wertvolle oder bedeutende
Kunst- oder Kulturgegenstände. 
 
 
 
ARTIKEL III 
 
VERANTWORTLICHKEIT FÜR VERMÖGEN 
 
4. Alle Verwalter, Pfleger, Amtspersonen oder anderen Personen, die Vermögen
der in Artikel I oder II bezeichneten Art in Besitz, in Verwaltung oder
unter Kontrolle haben, unterliegen den folgenden Verpflichtungen: 
 
(a) (i) Sie müssen das Vermögen nach den Weisungen der Militärregierung
verwalten und dürfen ohne bestimmte Anweisung derartiges Vermögen weder
übertragen noch aushändigen, noch anderweitig darüber verfügen, 
 
(ii) sie müssen das Vermögen verwahren und erhalten und beschützen und
dürfen nichts unternehmen, das den Wert oder die Brauchbarkeit derartigen
Vermögens beeinträchtigt, noch derartige Handlungen durch Dritte zulassen, 
 
(iii) sie müssen hinsichtlich des Vermögens und dessen Einnahmen genaue
Bücher führen und Abrechnungen aufstellen. 
 
(b) Sie müssen nach Maßgabe der Weisungen der Militärregierung: 
 
(i) Berichte einreichen und darin die hinsichtlich dieses Vermögens
verlangten Angaben machen, sowie alle Einnahmen und Ausgaben aufführen, die
in Verbindung mit dem Vermögen erzielt oder gemacht worden sind, 
 
(ii) den Besitz, die Verwaltung oder die Kontrolle solchen Vermögens und.
sämtliche Bücher, Urkunden, und Abrechnungen, die darauf Bezug nehmen, übertragen  und aushändigen und 
 
(iii) über das Vermögen, das gesamte Einkommen und die daraus erzielten
Früchte Rechenschaft ablegen. 
 
 
5. Niemand soll eine Handlung oder Unterlassung begehen, verursachen, noch
durch Dritte zulassen, sofern hierdurch Vermögen, das den Bestimmungen dieses  Gesetzes unterliegt, beschädigt oder verheimlicht wird. 
 
 
 
ARTIKEL IV 
 
VERWALTUNG VON GESCHÄFTLICHEN UNTERNEHMUNGEN UND BEHÖRDLICHEN VERMÖGEN 
 
6. Vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen und vorbehaltlich weiterer
Beschränkungen, die von der Militärregierang auferlegt werden, wird
folgendes bestimmt: 
 
(a) Jedes geschäftliche Unternehmen, das der Kontrolle dieses Gesetzes
unterliegt, kann alle Rechtsgeschäfte eingehen, die normalerweise mit der
ordentlichen Geschäftstätigkeit innerhalb des besetzten Gebietes Deutschlands  in Beziehung stehen, vorausgesetzt, daß das Unternehmen nicht Rechtsgeschäfte  eingeht, die direkt oder indirekt die Werte des Unternehmens vermindern oder  gefährden oder sonst dessen finanzielle Lage nachteilig beeinflussen.  Diese Bestimmung ermächtigt nicht zur Eingehung von Rechtsgeschäften, die aus  nicht auf diesem Gesetz beruhenden Gründen verboten sind, 
 
(b) Vermögen der in Artikel I, I (a) bezeichneten Art soll für seinen
normalen Gebrauchszweck benutzt werden. 
 
 
 
ARTIKEL V 
 
NICHTIGE ÜBERTRAGUNGEN 
 
7. Nichtig und unwirksam ist jedes verbotene Rechtsgeschäft, das ohne
ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis oder Genehmigung der Militärregierung
abgeschlossen wird sowie jede Übertragung von Vermögen oder jeder Abschluß
eines Vertrages zur Vermögensübertragung oder jede sonstige Vereinbarung,
die vor oder nach dem Tage dieses Gesetzes mit der Absicht vorgenommen war
oder wird, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung oder die
Rückgabe von Vermögen an den berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu
umgehen. 
 
 
ARTIKEL VI 
 
GESETZESWIDERSPRÜCHE 
 
8. Im Falle eines Widerspruches zwischen diesem Gesetz sowie einer auf Grund
desselben erlassenen Anordnung und den deutschen Gesetzen ist dieses Gesetz
sowie die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen anwendbar. Alle
Gesetze, Erlasse und Anordnungen, die das Recht zur Beschlagnahme,  Einziehung oder den Zwangsankauf von Vermögen der in Artikel I und II bezeichneten  Art anderen Personen als der Militärregierung einräumen, werden hiermit außer Kraft  gesetzt. 
 
 
 
ARTIKEL VII 
 
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 
 
9. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
 
(a) „Personen“ bedeutet jede natürliche Person, jede Gemeinschaft und jede  juristische Person des im öffentlichen oder privaten Rechts, die gesetzlich  fähig ist, Vermögen oder Vermögensrechte zu erwerben, zu benutzen, in Kontrolle  zu nehmen oder darüber zu verfügen, 
 
(b) „Geschäftliches Unternehmen“ bedeutet jede Einzelperson, offene
Handelsgesellschaft, Vereinigung, Körperschaft oder sonstige Organisation,
die ein Handelsgeschäft oder ein sonstiges Geschäft betreibt oder
öffentliche Wohlfahrtstätigkeit ausübt; 
 
(c) „Vermögen“ bedeutet jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie alle  gesetzlichen, auf Recht und Billigkeit beruhenden und wirtschaftlichen  Eigentumsrechte und Interessen oder gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche auf  Überlassung von Vermögen und schließt; insbesondere die folgenden Gegenstände ein,  ohne daß diese Aufzählung erschöpfend ist; Grund und Boden, Gebäude, Geld, Aktien,  Wertpapiere, Patentrechte, Gebrauchs- oder Lizenzrechte, sonstige Eigentumsurkunden,  Schuldverschreibungen, Bankguthaben, Ansprüche,
Verbindlichkeiten, andere Schuld-Urkunden, Kunst- und Kulturgegenstände; 
 
(d) ein „Staatsangehöriger“ eines Staates oder einer Regierung bedeutet ein
Untertan oder Staatsbürger sowie eine Personengesellschaft
Handelsgesellschaft, Körperschaft oder sonstige juristische Person, die auf
Grund der Gesetze eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung
besteht oder in dem Gebiet eines derartigen Staates oder einer derartigen
Regierung eine Hauptniederlassung hat; 
 
(e) „Deutschland“ bedeutet das Deutsche Reich, wie es am 31. Dezember 1937
bestanden hat. 
 
 
ARTIKEL VIII 
 
STRAFEN 
 
10. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach
Schuldigsprechung. des Täters durch ein Gericht der Militärregierung .nach
dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der
Todesstrafe, geahndet. 
 
 
ARTIKEL IX 
 
INKRAFTTRETEN 
 
11. Dieses Gesetz tritt in dem besetzten Gebiet Deutschlands am Tage der
Verkündung in Kraft. 
 
IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG. 
 
 
Anmerkung: 
 
Die Beschlagnahmung, gleichzusetzen mit Enteignung jeglichen deutschen
Vermögens ist festgeschrieben in Artikel I, Abs. 1(b). 
 
 
BRD AG und DDR Kombinat 
 
Die geschichtliche Phase der aus den Resten des geplünderten Deutschen
Reiches gebildeten Ausbeutungsgesellschaften BRD AG und DDR-Kombinat neigt  sich dem Ende entgegen. Erst wenn die Konstrukte der Besatzungsmächte - ihrerseits  Gewinner des von ihnen inszenierten Zweiten Weltkriegs - die von ihnen in die Welt  gesetzte Bundesrepublik Deutschland AG und das Kombinat der Deutschen
Demokratischen Republik, nicht als Staaten, etwa in Nachfolge des Deutschen
Reiches, sondern als kapitalistische bzw. bolschewistische Produktionsgesell-schaften  betrachtet werden, erst dann läßt sich das verstehen, was sich seit nun mehr als  50 Jahren auf Teilen des Hoheitsgebietes des Deutschen Reiches abspielt. 
 
Um eine bessere Verständlichkeit zu erreichen, wollen wir die kurzen
Ausführungen mit bildlichen Darstellungen unterlegen. Die folgenden 6 Bilder
sollen ausreichen, um einen möglichst kurzen Überblick zu geben.
Ausgangspunk war das Deutsche Reich. In der Zeit von 1945 bis 1949 wurden in
den westlichen Besatzungszonen größte Teile seiner Rechte und seines
Eigentums beschlagnahmt, requiriert und neuen, staatlichen und
nicht-staatlichen Eigentümern übergeben. Alle Deutschen wurden damit nicht
nur ihres Reiches und einem Großteil des materiellen Eigentums beraubt,
sondern auch ihrer Rechte auf Eigentum überhaupt. Ja, sie wurden selbst
ihres Deutschtums beraubt. 
 
Zur Verwaltung des auf dem besetzten Hoheitsgebiet verbliebenen
Resteigentums, sowie der im Krieg und der auf ihn folgenden 4-jä

Last changed: 15-02-2011 at 08:13

Back

Kommentare

Keine gefunden

Kommentar hinzufügen

Header

Veranstaltungen am  20. Mai 2012
Nothing for today.
Apr 2012 Zurück zum aktuellen Monat Jun 2012
Datum Veranstaltungen im Mai 2012 Info
No events for this period.
alle Veranstaltungen
Footer